Dieser Leitfaden soll eine Übersicht der entsprechenden Regulatoren für Hydraulikspeicher geben. Ausgangslage sind Hydraulik-Druckspeicher mit Stickstofffüllung, welcher mit Mineralöl in der Schweiz im Bereich Maschinenbau betrieben werden. Für andere Anwendungsfälle können andere Vorschriften gelten.
Druckgeräterichtlinie (DGRL 2014/68/EU):
Legt die Anforderungen an Druckgeräten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (inkl. Schweiz) fest. Weitere Staaten können die DGRL ebenfallsakzeptieren. Auf Wunsch können auch Hydraulikspeicher mit anderen Zulassungen geliefert werden. Dies muss bei der Bestellung bekannt sein. Massgebend ist das Land des Inverkehrbringens.
Hydraulikkomponenten die typischerweise unter die Druckgeräterichtlinie fallen:
Hydraulikspeicher
✓ < 0.5 bar oder Kat I: nur die Maschinenrichtlinie ist anzuwenden
✓ Kat II/III/IV: Druckgeräterichtlinie ist anzuwenden
Bestimmung der Kat aus Diagramm:
PS: Den vom Hersteller angegebenen höchsten Druck V: Das innere Volumen eines Druckraums
Beispiel: Blasenspeicher SB330-50, PS*V = 330bar * 47.5L = 15`675 > Kat IV
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion (Druckbegrenzung/Berstscheibe)
✓ DGRL ist anzuwenden
✓ Druckgeräterichtlinie schreibt, dass Sicherheitsanforderungen ab Kat I erfüllt werden müssen. Jedoch nicht konkret was es dazu benötigt.
Kennzeichnung/Dokumentation von Komponenten:
Ab Kat I bei Hydraulikspeicher und Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion ist der Hersteller des Bauteils verpflichtet:
✓ CE-Kennzeichnung anzubringen
✓ Betriebsanleitung bereitstellen
✓ Konformitätserklärung bereitstellen
Diese Dokumente müssen dem Endbetreiber mitgeliefert werden.
Baugruppe:
Eine Baugruppe nach Druckgeräterichtlinie entsteht, wenn an einem Hydraulikspeicher ab Kat II eine Sicherheitsausrüstung (z.B. CE-Druckbegrenzung) oder eine zusätzliche Gasflasche angebaut wird. Der Inverkehrbringer ist verpflichtet für die Baugruppe:
✓ CE-Kennzeichnung anzubringen
✓ Betriebsanleitung bereitstellen
✓ Konformitätserklärung bereitstellen
Meldestelle Druckgeräte (SUVA):
Schweiz ist die SUVA die Meldestelle für Druckgeräte für die erste Verwendung sowie bei wesentlichen Änderungen.
Meldepflichtig sind nur Hydraulikspeicher welche:
✓ Konzessionsdruck (PC) grösser als 2 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt (bar x Liter) grösser als 3000
Beispiel: Blasenspeicher SB330-50, OC*V = 200bar * 47.5L = 9`500 > Muss angemeldet werden
0848 820 820 www.suva.ch
Nur das einzelne Druckgerät ist meldepflichtig, nicht die Baugruppe. Die Meldung bei der SUVA entbindet nicht von der Pflicht, ein Konformitätsbewertungsverfahren für die Baugruppe durchzuführen.
Das Anmeldeformular Druckgeräte kann unter folgender Adresse heruntergeladen werden: www.suva.ch/de-CH/material/tools-tests/meldeformular-inbetriebnahme-eines-druck-geraetes
Konzessionsdruck (PC): Der vom Betrieb vor der Inbetriebnahme maximal definierte Betriebsdruck. Dieser darf nicht grösser sein als der vom Hersteller des Gerätes festgelegte max. zulässige Druck (PS)
Max. zulässiger Druck (PS): Den vom Hersteller angegebenen höchsten Druck
Inspektion: Die Inspektion kann wahlweise durch den SVTI/KIS erfolgen (Standard) oder in Eigenverantwortung durch einen im Formular aufgeführte Fachfirma.
Kesselinspektorat (SVTI/KIS):
Das Kesselinspektorat führt im Auftrag der SUVA die wiederkehrenden Inspektionen an Druckgeräten durch falls im SUVA-Meldeformular das SVTI/KIS damit beauftragt wurde. Das Kesselinspektorat entscheidet je nach Einsatz über die Intervalle und Prüfung. Es werden nur die Komponenten geprüft, jedoch nicht die Baugruppe.
044 877 61 41 www.svti.ch/kesselinspektorat
Marktüberwachung Druckgeräte (SVTI/MDG):
Die Marktüberwachung Druckgeräte ist in der Schweiz für die Marktüberwachung der Druckgeräte verantwortlich und kann Kontrollen vor Ort durchführen. Diese umfassen:
✓ Sichtkontrolle des Objektes
✓ Bei Bedarf eine Funktionskontrolle
✓ Prüfung, ob Konformitätserklärung und technische Unterlagen vorhanden und korrekt sind
✓ Gegebenenfalls Nachkontrollen
044 877 61 69 www.svti.ch/marktueberwachung-druckgeraete
Wartung und Instandhaltung Hydraulikspeicher (Schenker Hydraulik AG):
Der Hydraulikspeicher und deren zusätzlichen Bauteile wie Sicherheitsausrüstung müssen gemäss Betriebsanleitung des Bauteils sowie der Betriebsanleitung der vollständigen Maschine gewartet und instand- gehalten werden. Es kann vorteilhaft sein, die Wartung und Instandhaltung zusammen mit der wiederkehrenden Inspektion durchzuführen. Es sind dabei die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zu befolgen.
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Daniel Burch
062 857 35 16